Zusammenfassung: Im Jahr 2007 sind in Rumänien zwei neue Verfahren anwendbar geworden, bezüglich der Anerkennung ausländischer Urteile. Es geht um einen Verfahren dass Urteile der Gerichte von EU Mitgliedstaaten zutrifft, und um einen Verfahren dass Urteile anderer ausländischer Gerichte Zutrifft, gestützt auf den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts. Damit wurden durch Europarecht einige Regeln festgelegt, die den EU – Bürger und Einwohner eine einheitliche Rechtspflegung erleichtert, durch das einfache Verfahren geregelt von Regelungen 44/2001 und 805/2004.
Die Rechtsnatur der Anerkennung ausländischer Urteile ist die eines umstrittenes Verfahrens, dass als Zweck die Überprüfung der Regelmäßigkeit dieser Urteile hat.
Ein Merkmal der ausländischen Urteilen ist die Nichtgreifbarkeit, was bedeutet, dass sie rechtskräftig und durchsetzbar sind, und haben den Beweiswert von autentischen Dokumente haben.
In diesem Verfahren geht es nicht nur über gerichtliche Urteile, sondern kann man auch Urteile anderer Organe erkennen, Organe deren Aktivität sich auf den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechtes auf Verteidigung stützt.
Das Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den EU-Mitgliedstaaten wird durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union unmittelbar in den Mitgliedstaaten geregelt, nämlich durch die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen und durch die Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.
Für Urteile von Ländern außerhalb der EU gelten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes 105/1992 über die Regelung des internationalen Privatrechts.
Ein ausländischer Urteil wird gewöhnlich als vollstreckbar erklärt, durch das sogenannte Vollstreckbarerklärungsverfahren, das die Ordnungsmäßigkeit der internationalen ausländischer Urteile prüft. Das New Yorker Übereinkommen aus dem Jahr 1958 besagt, dass “es werden keine mehr belastende Bedingungen oder höhere Gebühren für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländische Schiedssprüchen als die für die Anerkennung und Vollstreckung von nationale Schiedssprüchen geladen verhängt werden.”
Gesetz Nr. 105/1992 macht einen Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, und zwischen die automatische Erkennung und die Erkennung durch ein Urteil des rumänischen Gericht.
Durch Anerkennung wird der ausländische Urteil in Rumänien rechtskräftig und vollstreckbar, wie eine rumänischer Urteil. In dieser Hinsicht, Artikel 167 des Gesetzes Nr. 105/1992 sieht vor, dass ausländische Urteile in Rumänien anerkannt sein können, um von der Macht der Rechtskraft zu profitieren. In diesem Fall wird der Urteil gerichtlich anerkannt, aber mit derselben Wirkung als eine automatische Anerkennung.
Das Urteil wird automatisch anerkannt, in folgenden Fällen:
wenn es um den persönlichen Status der Bürger des Staates in dem sie gemacht wurde geht,
wenn es in einem Drittstaat gegeben wurde, und zuerst in den Staat der Staatsangehörigkeit der jeweiligen Partei erkannt wurde,
wenn fehlend der Anerkennung, wurde es nach dem anwendbaren Recht entsprechend des rumänischen internationalen Privatrechts gegeben, ist nicht konträr der öffentlichen Ordnung entsprechend des rumänischen internationalen Privatrechts, und wenn das Recht auf Verteidigung respektiert wurde.
Allgemeine Anerkennung durch das Gericht:
die Entscheidung ist endgültig nach dem Recht des Staates, in dem sie erbracht wurde;
das Gericht ist zuständig für den Prozess (beide internationalen Privatrechtes und des nationalen Rechtes);
es gibt Gegenseitigkeit in Bezug auf die Auswirkungen ausländischer Urteile zwischen Rumänien und dem Staat, welches die Entscheidung erlassen hat;
das Urteil in Verzug der Partei, die den Fall verloren hat, muss auch darauf hingewiesen, dass der Partei in rechtlicher Zeit die Vorladung übergeben wurde, um sich verteidigen zu konnen. Die Nichtgultigkeit des Urteiles, im Falle im welcher die Vorladung nicht uebergeben wurde, kann nu von der Person herangezogen werden.
Das Gericht kann die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung aus folgenden Gründen nicht erkennen:
das Urteil ist das Ergebnis von Betrug in der Prozedur die im Ausland folgte;
die ausländische Entscheidung verstößt gegen die öffentliche Ordnung des internationalen Privatrechtes
das Verfahren zwischen denselben Parteien wurde durch Urteil aufgelöst, auch wenn nicht endgültig;
wenn die rumänischen Gerichte ausschließliche Zuständigkeit des Verfahren gehabt haetten (Art. 1096 Ziff. (1). ‘S) C.proc.civ.).
Wenn man die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung erhalten moechte, muss man einen Antrag an das Gericht oder der zuständigen Behörde einrichtent, mit dem Zertifikat der vom Gericht oder der zuständigen Behörde kompletiert wurde, welche das Urteil ausgegeben hat. Laut Kunst 1098 des Zivilprozessordung wird der Antrag vom Gericht geloest, im dessen Bezirk die Person wohnt, welche die Annerkennung abgelehnt hat.
Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung wird nach den Anforderungen der Zivilprozessordnung vorgenommen. Folgende Unterlagen muessen beigefuegt werden:
eine Kopie des ausländischen Urteils;
Beweise für seine Endgültigkeit
eine Kopie des Nachweises der Zustellung der Ladung der Partei, um feststellen zu koennen, das sich diese Partei wirklich verteidigen konnte
jede andere Handlung, die außerdem zeigt, dass die ausländische Entscheidung die Kunstfestgelegten Bedingungen erfüllt. C.proc.civ 1095.
Freizügigkeit der Urteile kann als die “fünfte Freiheit” in der EU, mit dem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital betrachtet werden und ist von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaften.
Bibligrafie:
S. Deleanu, „Internationales Privatrecht“, das Allgemeine, Ed Dacia Nova Europa.
“Verstärkungen ausländischer Schiedssprüche”, die rumänische Auswahl, Nr. 5., Mai 2005, Vol. X;
Internationalen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, Koordinator: Dr. Viviana Onac.
Wettbewerbsverbote dienen hauptsächlich zum Schutz des Arbeitsgebers. Dieser Schutz wird nur bei der Beendigung der Vertragsverhältnisse ausgelöst, aber die Bestimmungen im Arbeitsvertrag müssen, um gültig zu sein, einige Bedingungen des Arbeitsgesetzbuches erfüllen. Diese Bedingungen vermeiden den Missbrauch der Arbeitsgeberschutzes.
REGULATORISCHE VORSCHRIFTEN ZUM AUSSTERBEN DES ZIVILRECHTES
Inhalt: Unter den neuen regulatorischen Vorschriften, behandeln wir in diesem Artikel sowohl die Auswirkungen der Nachrichten, sowie die möglichen Unsicherheiten, die aus der Interpretation der neuen bürgerlichen Gesetze ergeben könnten. Unser Ziel ist, uns nicht zu wiederholen. Was bereits gesagt worden, oder allgemein bekannt ist, moechten wir nicht mehr aufrufen, sondern wir moechten einige der innovativen Vorschriften, die einen allgeimeinen grossen Wert haben, diskutiert betrachtet.
Inhalt: Derzeit regelt die neue Zivilprozessordnung nicht nur die Ordnung eines Zahlungsverfahrens, sondern auch das Verfahren fuer geringfuegige Forderungen. Das Verfahren der Zahlungsverordnung betrifft die bestimmten, fluessigen und durchstellbaren Inkasso. Die Schuldner muessen erstmals eine Vorladung von dem Glaeubiger kriegen. Das Verfahren fuer geringfuegige Forderungen ist eine der Neuheiten der Zivilprozessordnung. Dieses Verfahren kann fuer Ansprueche mit einem Wert von bis 10.000 RON angewendet werden.
Am 1. Februar 2013 ist die neue Zivilprosessordnung ins Kraft gekommen. Diese hat wichtige Neuigkeiten im Gerichtsverfahren gebracht, insbesonders bezüglich Inkasso.
Die Neue ZPO regelt folgende Inkassoverfahren: das Verfahren für den Zahlungsbeschluss, das Verfahren für geringe Forderungen, und dass allgemeine Gerichtsverfahren.
Also sind die Neuigkeiten folgende: OG 5/2001 und OUG 119/2007 wurden außer Kraft gesetzt, und die neue gerichtliche Inkassoverfahren wurden geregelt. Im Folgenden werden wir über die zwei Schnellverfahren sprechen.
Das Verfahren für den Zahlungsbeschluss ist ein Verfahren für bestimmte, liquide und durchstellbare Forderungen, und ist von Artikel 1013-1024 ZPO geregelt.
Im Unterschied zum altem Gesetz, die neue ZPO regelt hier ein obligatorisches außergerichtliches Vorferfahren – die Mahnung. Der Gläubiger muss diese Mahnung – durch Post oder Gerichtsvollzieher – dem Schuldner schicken, damit dieser in 15 Tage die geschuldete Summe bezahlt.
Falls der Schuldner nicht in 15 Tage bezahlt, kann der Gläubiger das gerichtliche Verfahren starten.
Unserer Meinung nach wird das ganze Verfahren so verlängert, denn der Gläubiger kann nicht sofort eine Klage beim Gericht erheben, sondern er muss 15 Tage warten.
Dieses Vorferfahren ist obligatorisch, und der Beweis muss sich in der Anlage des Gerichtantrags befinden, sowie die andere Beweismittel die der Gläubiger dem Gericht präsentiert. Falls der Beweis des Vorferfahrens nicht dem Gericht präsentiert wird, ist der ganze Antrag unzulässig.
Zum Gerichtsantrag soll man auch alle Beweise der Forderung anhängen: diese können Schuldtitel, Rechnungen, oder andere Dokumente sein. Der Antrag und die anliegende Dokumente sollen in ausreichende Exemplare deponiert werden: einer für jede Partei und eine für das Gericht.
Der Schuldner kann eine Klageantwort formulieren, spätestens 3 Tage bevor das Gerichtstermin. Das Gericht wird diese Antwort überprüfen. Falls der Schuldner die Antwort nicht formuliert, kann man das als eine Anerkennung der Schuld betrachten. Die Klageantwort wird dem Gläubiger nicht überwiesen, sondern dieser kann es beim Gerichtsdossier studieren.
Als Beweismittel gelten nur Dokumente, so wie es auch im vorherigem Gesetz geregelt war.
Das Gericht kann den Antrag total oder teilweise bewilligen, und einen Urteil geben indem man auch einen Termin feststellt, indem der Schuldner beyahlen muss – 10 bis 30 Tage. Der Richter kann einen anderen Termin feststellen nur wenn der Gläubiger und der Schuldner zustimmen.
Falls der Antrag teilweise bewilligt wird, kann man für die restliche Summe einen Antrag im allgemeinen Gerichtsverfahren stellen.
Laut der ZPO ist der Urteil in diesem Verfahren rechtskräftig auch wenn der Schuldner eine Beschwerde einreicht, bis das Gericht gegenüber dieser Beschwerde einen Urteil fällt. Diese Beschwerde kann vom Gläubiger sowie vom Schuldner in 10 Tage nach der Überweisung des initialen Urteils eingereicht werden.
Die Beschwerde verhindert nicht die Vollstreckung des initialen Urteils, aber der Schuldner kann die Suspendierung der Vollstreckung beantragen, sofern er eine vom Gericht festgestellte Kaution bezahlt.
Wenn die Beschwerde bewilligt wird, wird der initiale Urteil total oder teilweise annuliert.
Um zur Zwangsvollstreckung vorzugehen erfordet die neue ZPO kein anderes Verfahren mehr, also mit dem definitiven Urteil kann man sofort den Zwangsvollstreckungserlaubnis beantragen.
Das Verfahren für geringe Forderungen ist eine Neuigkeit der neuen ZPO (Artikel 1025-1032) und ist für Forderungen die kleiner sind als 10.000 RON zulässig. Beim 10.000 RON Grenzwert berücksichtigt man nur die Schuld ohne Zinsen.
In diesem Verfahren wird der Gläubiger einen Formular füllen, der alle Informationen bezüglich der Rechtstreit enthalten wird. Die mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, aber die Parteien können es durch den Formular verlangen. Das Gericht kann auch von Amts wegen eine mündliche Verhandlung feststellen.
Das Sonderverfahren für geringe Forderungen ist nicht erforderlich, der Gläubiger kann zwischen dieses und das allgemeine Gerichtsverfahren wählen. Falls die Streitsache nicht durch das Sonderverfahren gelöst werden kann, ist das Gericht verpflichtet die Parteien zu informieren. Der Gläubiger kann den Antrag zurückziehen, oder dieses kann durch das allgemeine Verfahren gelöst werden.
In dieses Verfahren ist kein Vorverfahren obligatorisch, also kann der Gläubiger sofort den Gerichtsantrag einstellen. Also wird er den Formular füllen, und alle Beweismittel (Dokumente) anliegen, in so viele Exemplare vie wiele Parteien, und einien zusätzlichen für das Gericht.
Der Schuldner hat auch einen Formular, aber es ist nicht erforderlich diesen zu benutzen, sondern kann er in jeglicher Weise antworten. Diese Antwort soll in 30 Tage formuliert werden. Nachher wird der Richter einen Gerichtstermin feststellen.
Falls der Schuldner keine Antwort formuliert, wird das ganze Verfahren höchstens 60 Tage dauern.
Als Beweismittel gelten grundsätzlich nur Dokumente, aber man kann auch andere Beweismittel benützen, wenn die Kosten nicht unverhältnismäßig zum Gegenstand des Verfahrens sind.
Am Ende ertelit das Gericht einen rechtskräftigen Urteil, dass in 30 Tagen angefochten werden kann. Der Schuldner kann die Suspendierung der Vollstreckung beantragen, aber nur mit einer Kaution von 10% der Gegenstandes. Der Urteil gegenüber der Beschwerde ist definitiv.
Für beide der präsentierten Verfahren gelten kleine Gerichtskosten: beim Verfahren für das Zahlungsbeschluss – 200 RON, und beim Verfahren für kleine Forderungen – entweder 50 RON (Forderungen von höchstens 2000 RON) oder 200 RON (Forderungen zwischen 2000 und 10000 RON).
Inhalt: Als eingetragener Kaufmann zu arbeiten kann besser als einen Arbeitsvertrag sein bezüglich der Besteuerung. Es gibt jedoch den Risiko dass Ihre Tätigkeit als abhängig von der Finanzamt qualifiziert wird.
Kurze Betrachtungen ueber die Zulaessigkeit des Widerrufs (Undurchfuehrbarkeit) eines Aktes der eine Entfremdung bestaetigt
Inhalt: Die Studie befasst sich mit der heiklen Frage, ob ein Urteil als authentisch und fuer gesetzliche Regelung stehen kann. Im Rahmen einer schuechteren Rechtsprechung auf dieses Thema, haben wir zwei Fallentscheidungen hervorgehoben, die das Verdienst haben, solche Vertraege durch dem Gericht in einigen Bedingungen wiederzurufen.
Das Ausschliessen eines Gesellschafters aus einem GmnH
Inhalt: Jeder Gesellschafter, der die Bestimmungen der Satzung verstoesst oder begeht, kann aus einem GmbH ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird durch einen Gerichtsbeschluss gemacht, auf Antrag der Gesellschaft oder eines anderen Gesellschafters. Obwohl der Partner ausgeschlossen wurde, bleibt er verantwortlich fuer die Verluste und wird nur bis zum Tag des Ausschlusses Anspruch auf die Leistungen der Gesellschaft haben.
Inhalt: Die Pflicht sich erstmals an einem Vermittler zu wenden, um die Scheidung einer Ehe durchfuehren zu koennen, stellt Fragen ueber die Nachteile und ueber die Nuetzlichkeit dieses Verfahrens. Die Anwendbarkeit dieses Verfahrens spielt eine so grosse Rolle, dass der Gesetzgeber, fuer die Verletzung dieses Verfahrens, die Vorladung als unzulaessig sieht.
Die aktuelle Situation der missbräuchlichen Klausel in Bankverträge.
Inhalt: Missbräuchliche Klausel in Bankverträgen geben der Bank die Möglichkeit das Vertrag einseitig zu ändern, ohne Verhandlung, folglich gibt es eine Ungleichgewicht zwischen den Seiten. Die Banken begründen diese Änderungen mit die Lage der finanziellen Märkte und mit der Richtlinie der Bank, aber diese Gründe überschreiten das Prinzip rebus sic standibus und den guten Glauben, und sogar nehmen den Verbraucher die Möglichkeit weg den Vertrag zu kündigen.
Bedingungen und notwendigen Verfahren um das A1 Formular zu erhalten (Zertifikat fuer die soziale Sicherheit)
Inhalt: In der Verordnung (REG) Nr. 883/2004 (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) gibt es eine Ausnahme von der allgemeinen Regel. Die Person, die selbststaendige Erwerbstaetigkeit in einem Mitgliedstaat fuehrt, unterliegt sich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats. So wird der Mitarbeiter, der in einen anderen Mitgliedstaat arbeitet, sich weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegen, wenn zwei Bedingungen erfuellt sind: eine direkte Verbindung zwischen den Arbeitsgeber und den Arbeitsnehmer, und die Existenz von Verbindungen zwischen dem Arbeitsgeber und dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen.
Widerstand oder Beschwerde gegen der Vollstreckung, im Falle des Erlöschen oder der Änderung der Rechtsverhältnisse zwischen den Seiten
Inhalt: Der Widerstand zur Vollstreckung kann die Gültigkeit oder die Vollstreckung der Schldscheine betrachten, während die Beschwerde kann in diesem Fall nur Aspekte bezüglich des Zwangvollstreckungsverfahrens betrachten. Falls der Schuldner eine Beschwerde zur Vollstreckung richtet, auf Grund des Erlöschen der Schuld, alle Zahlungen die gemacht wurden sind bedeutungslos bezüglich der Gültigkeit des Schuldscheines. Also ist das Erlöschen der Schuld einen Grund der man nur durch den Widerstandsverfahren geltend machen kann.
Ausübung der elterlichen Sorge exklusiv von der Mutter
Das Gericht kann die Ausübung der elterlichen Sorge nur von der Mutter genehmigen, im Falle der Vater Desinteresse mit Bezug auf den Minderjährigen ausdrückt, und weigert sich mit der Mutter zusammen Entscheidungen zu treffen, die den Kleinen betrachten.
Der Gebrauch von Zahlungsinstrumente – Orderpapiere und Schecks – kann den Gläubigern nur Vorteile schaffen. Sie sind Vollstreckungstitel, also kann man im Falle der Zahlungsablehnung gerade zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und den Bürgen vorgehen, ohne einen Verfahren beim Gericht oder beim Scheidsgericht zu nötigen.
Zusätzlich, mit einige Bedingungen, kann man die Schuld durch diese Zahlungsinstrumente vom Schuldner oder vom Indossant einbringen, je nachdem wie sie Zahlungsfähig sind.