Inhalt: Nach dem Eintrag eines Schuldners im Insolvenzverfahren, Schuldner der die Rechnung fuer die erbrachten Dienstleistungen oder Waren an den Glaeubiger nicht bezahlt hat, kann der letzte, also der Glaeubiger, die Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage anpassen. Diese Funktion wird aber nicht angeboten, wenn die Rechnung nicht auf die Kuerzung oder Streichung der Schulden, nach der Bestaetigung eines Sanierungsplans, berechnet wird.
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