Inhalt: Der Widerstand zur Vollstreckung kann die Gültigkeit oder die Vollstreckung der Schldscheine betrachten, während die Beschwerde kann in diesem Fall nur Aspekte bezüglich des Zwangvollstreckungsverfahrens betrachten. Falls der Schuldner eine Beschwerde zur Vollstreckung richtet, auf Grund des Erlöschen der Schuld, alle Zahlungen die gemacht wurden sind bedeutungslos bezüglich der Gültigkeit des Schuldscheines. Also ist das Erlöschen der Schuld einen Grund der man nur durch den Widerstandsverfahren geltend machen kann.
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