Zusammenfassung: Im Jahr 2007 sind in Rumänien zwei neue Verfahren anwendbar geworden, bezüglich der Anerkennung ausländischer Urteile. Es geht um einen Verfahren dass Urteile der Gerichte von EU Mitgliedstaaten zutrifft, und um einen Verfahren dass Urteile anderer ausländischer Gerichte Zutrifft, gestützt auf den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts.
Damit wurden durch Europarecht einige Regeln festgelegt, die den EU – Bürger und Einwohner eine einheitliche Rechtspflegung erleichtert, durch das einfache Verfahren geregelt von Regelungen 44/2001 und 805/2004.
Die Rechtsnatur der Anerkennung ausländischer Urteile ist die eines umstrittenes Verfahrens, dass als Zweck die Überprüfung der Regelmäßigkeit dieser Urteile hat.
Ein Merkmal der ausländischen Urteilen ist die Nichtgreifbarkeit, was bedeutet, dass sie rechtskräftig und durchsetzbar sind, und haben den Beweiswert von autentischen Dokumente haben.
In diesem Verfahren geht es nicht nur über gerichtliche Urteile, sondern kann man auch Urteile anderer Organe erkennen, Organe deren Aktivität sich auf den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechtes auf Verteidigung stützt.
Das Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den EU-Mitgliedstaaten wird durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union unmittelbar in den Mitgliedstaaten geregelt, nämlich durch die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen und durch die Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.
Für Urteile von Ländern außerhalb der EU gelten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes 105/1992 über die Regelung des internationalen Privatrechts.
Ein ausländischer Urteil wird gewöhnlich als vollstreckbar erklärt, durch das sogenannte Vollstreckbarerklärungsverfahren, das die Ordnungsmäßigkeit der internationalen ausländischer Urteile prüft. Das New Yorker Übereinkommen aus dem Jahr 1958 besagt, dass “es werden keine mehr belastende Bedingungen oder höhere Gebühren für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländische Schiedssprüchen als die für die Anerkennung und Vollstreckung von nationale Schiedssprüchen geladen verhängt werden.”
Gesetz Nr. 105/1992 macht einen Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, und zwischen die automatische Erkennung und die Erkennung durch ein Urteil des rumänischen Gericht.
Durch Anerkennung wird der ausländische Urteil in Rumänien rechtskräftig und vollstreckbar, wie eine rumänischer Urteil. In dieser Hinsicht, Artikel 167 des Gesetzes Nr. 105/1992 sieht vor, dass ausländische Urteile in Rumänien anerkannt sein können, um von der Macht der Rechtskraft zu profitieren. In diesem Fall wird der Urteil gerichtlich anerkannt, aber mit derselben Wirkung als eine automatische Anerkennung.
Das Urteil wird automatisch anerkannt, in folgenden Fällen:
Allgemeine Anerkennung durch das Gericht:
Das Gericht kann die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung aus folgenden Gründen nicht erkennen:
Wenn man die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung erhalten moechte, muss man einen Antrag an das Gericht oder der zuständigen Behörde einrichtent, mit dem Zertifikat der vom Gericht oder der zuständigen Behörde kompletiert wurde, welche das Urteil ausgegeben hat. Laut Kunst 1098 des Zivilprozessordung wird der Antrag vom Gericht geloest, im dessen Bezirk die Person wohnt, welche die Annerkennung abgelehnt hat.
Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung wird nach den Anforderungen der Zivilprozessordnung vorgenommen. Folgende Unterlagen muessen beigefuegt werden:
Freizügigkeit der Urteile kann als die “fünfte Freiheit” in der EU, mit dem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital betrachtet werden und ist von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaften.
Bibligrafie:
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