Ausübung der elterlichen Sorge exklusiv von der Mutter
Das Gericht kann die Ausübung der elterlichen Sorge nur von der Mutter genehmigen, im Falle der Vater Desinteresse mit Bezug auf den Minderjährigen ausdrückt, und weigert sich mit der Mutter zusammen Entscheidungen zu treffen, die den Kleinen betrachten.
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